Statuten

1. Name, Zweck und Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen Fanclub EHC Chur (Zusammenschluss aus Fanclub und EHC Supporters), nachstehend Fanclub genannt, besteht seit 1979 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2
Der Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des EHC Chur in moralischer Hinsicht. Der Fanclub arbeitet im Interesse des EHC Chur und anerkennt dessen Ziele und Statuten. Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 3
Der Fan Club erreicht den Zweck gemäss Artikel 2 durch:
a) Gewinnung neuer Mitglieder
b) Förderung des Zusammenhalts unter den Fans

Artikel 4
Der Sitz des Fan Clubs ist in Chur.

2. Mitgliedschaft

Artikel 5
Der Fan Club besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Gönner
c) Familien
d) Ehrenmitglieder

Artikel 6
a) Mitglied wird, wer mindestens den ordentlichen Mitgliederbeitrag bezahlt.
b) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand an der GV vorgeschlagen und haben keinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Artikel 7
Pflichten der Mitglieder:
a) Befolgung der Statuten und Beschlüsse des Vereins.
b) Dem Fanclub ist die Adresse anzugeben.
c) Sportliche und faire Haltung beim Besuch von Eishockeyspielen.
d) Mithilfe bei Vereinsanlässen

Artikel 8
Rechte der Mitglieder:
a) Antragstellung an den Vorstand und die Generalversammlung, spätestens bis zwei Wochen vor der GV.
b) Verlangen von Auskünften an Versammlungen über Fragen, die den Fanclub betreffen.
c) Stimmberechtigung an den Versammlungen des Fanclubs.

Artikel 9
a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Fanclub.
b) Ein Austritt aus dem Fanclub muss schriftlich erfolgen.
c) Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während des laufenden Vereinsjahrs gilt als Austritt aus dem Fanclub.

Artikel 10
Ein Mitglied kann ohne Nennung von Gründen durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand ausgeschlossen werden.

3. Organisation des Vereins

Artikel 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) allfällige weitere Kommissionen

Artikel 12

Das Vereinsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Artikel 13

Offizielles Publikationsorgane:
a) Internet
b) E-Mail

Artikel 14
a) Die ordentliche GV findet spätestens innert drei Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt.
b) Die Einberufung hat durch den Präsidenten durch Zustellung einer persönlichen Einladung mit Traktandenliste an die
Mitglieder zu erfolgen.

Artikel 15

Die ständigen Traktanden der ordentlichen GV sind:
a) Protokoll der ordentlichen und allfälliger, ausserordentlichen GV
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Kassa-/ Revisorenbericht und Jahresrechnung
d) Decharge Vorstand
e) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Varia und Umfrage

Artikel 16
Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 17

a) Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder innert 30 Tagen einberufen werden.
b) Für die Einberufung der ausserordentlichen GV wird eine persönliche Einladung an alle Mitglieder versandt.

Artikel 18
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die GV wählt den Präsidenten, Vize-Präsidenten, Schatzmeister sowie allfällige weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer; welches Amt diese übernehmen, wird im Vorstand bestimmt. Aktuar ist eines der Vorstandsmitglieder. Er wird im Vorstand intern gewählt. Wer welche Position inne hat, wird im Internet publiziert.

Artikel 19
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Mitglieder sind an der GV wiederwählbar. Rücktrittsgesuche sind bis am 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres an den Präsidenten zu richten, welcher den Vorstand davon in Kenntnis setzt.

Artikel 20
a) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV und besorgt alle weiteren Geschäfte.
b) Unterschriftsberechtigt sind der Präsident, der Vize – Präsident und der Schatzmeister.

Artikel 21
Der Vorstand ist mit einfachem Mehr der an den Sitzungen anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand tritt auf Wunsch des Präsidenten oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 22
Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Sie sind wiederwählbar.

Artikel 23
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zuhanden der GV zu prüfen und schriftlich Bericht zu erstatten.

4. Finanzielles

Artikel 24
Die Einnahmen des Fan Clubs bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträge
b) Verkauf Fanartikel
c) Andere Einnahmen

5. Schlussbestimmungen

Artikel 25
Die Auflösung des Vereins kann nur bei 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV, beschlossen werden.

Artikel 26
Bei einer allfälligen Auflösung des Fanclubs wird das Geld einer Organisation gespendet. Zu wessen Gunsten, wird durch die anwesenden Mitglieder bestimmt.

Artikel 27
Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.

Artikel 28
Diese Statuten treten mit der Annahme sofort in Kraft.

Genehmigt durch den Vorstand am 28.01.2019.

Statutenänderung genehmigt durch die Generalversammlung am 03.09.2019.